ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER PAUL KLÖCKNER GMBH

1. Anwendungsbereich/Abwehrklausel

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB). Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten die vorstehenden Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher von uns ausgeführten Auftrag zugegangen sind. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, es wird ihnen durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

b) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Aufträge werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung oder durch eine Ausführung der Lieferung und/oder Leistung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Nebenabreden zu treffen oder Eigenschaften zuzusichern, die nicht schriftlich durch einen Vertretungsberechtigten niedergelegt sind.

c) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes. Kommt der Vertrag aufgrund der Nichtlieferung der Zulieferer nicht zu Stande, werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

 

3. Lieferung

a) Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich.

b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, der auch anfallende Mehrkosten umfassen kann, zu verlangen.

c) Soweit nichts anderes wirksam vereinbart ist, beginnen die Lieferfristen mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand unser Werk verlassen hat. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden angefangenen Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, insgesamt höchstens jedoch 5%, berechnen. Uns ist der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens gestattet.

d) Bei Abrufaufträgen ist die Lieferung spätestens 12 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des vereinbarten Abschlusszeitraums dürfen wir dem Kunden die noch nicht abgerufenen Mengen zusenden und berechnen. Abrufaufträge ohne Angabe eines Abschlusszeitraums können spätestens nach 9 Monaten geliefert und berechnet werden.

 

4. Lieferverzug

a) Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.

b) Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

c) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat.

 

5. Zahlungen und Preise

a) Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro. Treten nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

b) Die Rechnungen sind zahlbar: innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Zahlung mit Scheck oder Zahlungsanweisung gilt als vereinbart. Eine Zahlung seitens des Kunden gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, bei Zahlung durch Scheck erst wenn der Scheck eingelöst ist und nicht widerrufen wird. Zahlungen sind – soweit der Kunde keine Leistungsbestimmung trifft – zunächst auf ältere Schulden des Kundens anzurechnen. Über die erfolgte Verrechnung wird der Kunde informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

c) Haben wir unstreitig fehlerhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.

d) Skonto gemäß Ziff. 5 b. wird nur dann akzeptiert, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen erfüllt sind.

e) Der Kunde kommt spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszins der EZB zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

f) Erstlieferungen an uns unbekannte Besteller erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse oder durch Nachnahme.

g) Die Nichteinhaltung des Zahlungsziels hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge. Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, vor weiteren Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Kunden zurückzunehmen.

h) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

i) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Gewährleistung

a) Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür stehen uns zunächst mindestens 3 Versuche zur Gewährleistung zur Verfügung.

b) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung, auf Verschmutzung, Rostbildung oder auf unsachgemäße Lagerung und Behandlung zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.

c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

d) Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung innerhalb vorstehender Frist, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang, anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Soweit gesetzlich zulässig trifft den Kunden die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitige Mängelrüge.

e) Wählt der Kunde wegen eines Rechts– oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

f) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

g) Soweit es für die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf ein Fehlschlagen der uns zustehenden Nacherfüllung ankommt,  ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

h) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

i) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

j) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

k) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

l) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für Forderungen gegen Unternehmen, welche mit dem Kunden i.S.v. § 15 AktG verbunden sind.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

c) Einen Wechsel des eigenen Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

d) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

e) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Forderungen gegen uns dürfen durch den Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten oder übertragen werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige uns gestellten Sicherheiten, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

f) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Kunde verpflichtet sich, die Regelungen in diesen AGB entsprechend auf seine Vertragsverhältnisse zur Anwendung zu bringen, um unsere Sicherheiten nicht zu gefährden.

g) Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung  des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

i) Der Kunde verpflichtet sich, nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, die in unserem Eigentum stehenden Waren weder vollumfänglich, noch in einem, das Präsentationsbild in erheblichem Umfange einschränkenden Maße, an andere Unternehmer zu veräußern. Bei Verstößen hiergegen gilt Ziff. 9 d) entsprechend.

 

8. Verkaufs– und Präsentationsmittel

a) Werden dem Kunden Verkaufs– und Präsentationsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt, verbleiben diese in unserem Eigentum und können jederzeit herausverlangt werden. Während der Nutzung unserer Verkaufs– und Präsentationsmittel geht jegliches damit verbundene Risiko auf den Kunden über. Der Kunde hat bei von ihm zu vertretenden Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten. Der Haftungsmaßstab richtet sich nach §§ 276, 278 BGB.

b) Der Kunde verpflichtet sich unsere Verkaufs– und Präsentationsmittel ausschließlich zur Präsentation unserer Produkte zu nutzen. Fremdnutzungen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns möglich. In diesem Fall behalten wir uns vor, den fremdgenutzten Anteil der Warenträger als Mietgegenstand zu berechnen. Anderenfalls sind wir berechtigt, den Anteil der Warenträger, welcher fremdgenutzt wird, unverzüglich herauszuverlangen.

c) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. Einstellung der Bestellungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Warenträger und sämtliches Präsentationsmaterial einschließlich der Verkaufsunterlagen, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 2 Wochen herauszugeben.

d) Bei Verstößen gegen die Regelungen aus den Buchstaben b) und c) sind wir berechtigt, je Fall der Zuwiderhandlung und unter Verzicht des Kunden auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges, eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bewertende Vertragsstrafe i.H.v. bis zu 15.000,- € zu verlangen.

 

9. Haftungsbeschränkungen

a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

b) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

c) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen– oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

e) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

10. Rücktrittsrecht

Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird oder wenn eine solche Lage des Kunden, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, erst nachträglich bekannt wird. Statt vom Vertrag zurückzutreten, können wir sofortige Barzahlung verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer anerkannten Auskunftsdatei oder Bank als erbracht. Liegen vorstehende Verhältnisse vor, ist aber mit dem Kunden Wechselzahlung vereinbart, können wir unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

 

11. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwer wiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

12. Schlussbestimmungen

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.

b) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Köthen.

c) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Geschäftssitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.

d) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Diese bedürfen, insbesondere zur Aufhebung des Erfordernisses, der Schriftform.